Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 13 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsstellung der Zweckverbände

Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Zweckverbände
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Art. 13 GG · Rechtsstellung der Zweckverbände

1. Zweckverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, als Zusammenschluss von Gemeinden zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung.

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