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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 129 Gemeindegesetz (GG) - Zwangsmassnahmen

Aufsicht
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Art. 129 GG · Zwangsmassnahmen

1. Der Regierungsrat trifft die angemessenen Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung in der Körperschaft.

2. Er schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert auf einen solchen hin; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet. | | |

3. Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden.

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