Art. 129 Gemeindegesetz (GG) - Zwangsmassnahmen
Art. 129 GG · Zwangsmassnahmen
1. Der Regierungsrat trifft die angemessenen Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung in der Körperschaft.
2. Er schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert auf einen solchen hin; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet. | | |
3. Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden.