II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 128 Gemeindegesetz (GG) - Untersuchungen
Aufsicht
Art. 128 GG · Untersuchungen
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Akten nehmen, Berichte der Behörden verlangen, Behördenmitglieder und Gemeindeangestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise einen Sachverhalt abklären.
2. Der Aufsichtsbehörde sind ungeachtet von Geheimhaltungspflichten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die finanzhaushaltrechtlichen Grundsätze über die Steuerung des Haushalts und der Rechnungslegung eingehalten werden. Das Departement ordnet andernfalls die erforderlichen Erhebungen an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.