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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 125 Gemeindegesetz (GG) - Kantonale Aufsichtsbehörde

Aufsicht
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Art. 125 GG · Kantonale Aufsichtsbehörde

1. Die Gemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtlichen Korporationen sowie die Anstalten und Betriebe der kommunalen Körperschaften stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

2. Der Regierungsrat kann bestimmte Aufsichtsbefugnisse und namentlich die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Korporationen an das zuständige Departement delegieren.

3. Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung, welche die Aufsicht über die Erfüllung kantonaler Aufgaben durch die Gemeinden dem zuständigen Fachdepartement zuweisen.

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