II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 124 Gemeindegesetz (GG) - Regelung offener Fragen
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 124 GG · Regelung offener Fragen
1. Lässt sich über das bei einer Vereinigung oder Aufteilung zu beachtende Verfahren, über die Behandlung von Vermögen und Verbindlichkeiten, über das Bürgerrecht oder über die Übergangsordnung zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung erzielen, kann jede Vorsteherschaft den Landrat anrufen, der auf Antrag des Regierungsrates über die Einzelheiten der Vereinbarung entscheidet.