II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 123 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindegrenzen
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 123 GG · Gemeindegrenzen
1. Benachbarte Gemeinden können mit Zustimmung ihrer Stimmberechtigten eine Grenzbereinigung oder eine Grenzänderung vereinbaren. Die Grenzbereinigung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, die Grenzänderung der Genehmigung des Landrates.
2. Die Grenzänderung ist für Kirchgemeinden verbindlich, soweit deren Gebiet durch das Gebiet der Gemeinde bestimmt ist.
3. Will der Kanton mit einem benachbarten Kanton eine Grenzänderung durchführen, muss er vorgängig die Zustimmung der betroffenen glarnerischen Gemeinde einholen.