Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 123 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindegrenzen

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 123 GG · Gemeindegrenzen

1. Benachbarte Gemeinden können mit Zustimmung ihrer Stimmberechtigten eine Grenzbereinigung oder eine Grenzänderung vereinbaren. Die Grenzbereinigung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, die Grenzänderung der Genehmigung des Landrates.

2. Die Grenzänderung ist für Kirchgemeinden verbindlich, soweit deren Gebiet durch das Gebiet der Gemeinde bestimmt ist.

3. Will der Kanton mit einem benachbarten Kanton eine Grenzänderung durchführen, muss er vorgängig die Zustimmung der betroffenen glarnerischen Gemeinde einholen.

← Art. 122 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich Art. 124 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →