II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 122 Gemeindegesetz (GG) - Name und Wappen der Gemeinde
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 122 GG · Name und Wappen der Gemeinde
1. Die Gemeinde bestimmt ihren Namen und ihr Wappen.
2. Name oder Wappen der Gemeinde können durch Beschluss der Stimmberechtigten geändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Die Kirchgemeinde bestimmt ihren Namen. Sie kann ein Wappen bestimmen.