Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 122 Gemeindegesetz (GG) - Name und Wappen der Gemeinde

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 122 GG · Name und Wappen der Gemeinde

1. Die Gemeinde bestimmt ihren Namen und ihr Wappen.

2. Name oder Wappen der Gemeinde können durch Beschluss der Stimmberechtigten geändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3. Die Kirchgemeinde bestimmt ihren Namen. Sie kann ein Wappen bestimmen.

← Art. 121 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich Art. 123 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →