II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 121 Gemeindegesetz (GG) - Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 121 GG · Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden
1. Die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
2. Bei Kirchgemeinden bedarf der Beschluss der Stimmberechtigten der Genehmigung durch den Landrat.
3. Für die Rückgängigmachung solcher Änderungen gilt das entsprechende Verfahren.