II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 120 Gemeindegesetz (GG) - Folgen der Auflösung
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Schlussbestimmungen zum Zweckverband
Art. 120 GG · Folgen der Auflösung
1. Der aufgelöste Verband tritt in Liquidation, sofern nicht sein Vermögen von einem oder mehreren Verbandsmitgliedern oder einer dritten Körperschaft übernommen wird. Das Verwaltungsvermögen ist zuerst den Körperschaften anzubieten, die künftig die Verbandsaufgaben wahrnehmen, darnach zu versteigern. Das Finanzvermögen wird freihändig verkauft. Die ungedeckten Verbindlichkeiten gehen auf die Verbandsmitglieder über. Sie werden unter Orientierung der Gläubiger anteilsmässig auf die Verbandsmitglieder verteilt.
2. Wenn der Regierungsrat die Liquidation oder die Übernahme genehmigt hat, ist der Verband aufgelöst.