Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 119 Gemeindegesetz (GG) - Auflösung des Verbands

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Schlussbestimmungen zum Zweckverband
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Art. 119 GG · Auflösung des Verbands

1. Der Verband wird gemäss der Gründungsvereinbarung oder durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss muss vom Regierungsrat genehmigt werden.

2. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen einen Verband auflösen, nachdem er die Beteiligten angehört hat.

3. Die Beschlüsse des Regierungsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht.

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