II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 118 Gemeindegesetz (GG) - Einnahmen; Haftung der Verbandsmitglieder
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Schlussbestimmungen zum Zweckverband
Art. 118 GG · Einnahmen; Haftung der Verbandsmitglieder
1. Die Gründungsvereinbarung, das Organisationsstatut und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente ordnen die Einnahmen.
2. Die Verbandsmitglieder sind mindestens zur laufenden Deckung der Ausgabenüberschüsse verpflichtet.
3. Für die Schulden des Verbands haften die Verbandsmitglieder anteilsmässig entsprechend der Gründungsvereinbarung.