Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 118 Gemeindegesetz (GG) - Einnahmen; Haftung der Verbandsmitglieder

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Schlussbestimmungen zum Zweckverband
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Art. 118 GG · Einnahmen; Haftung der Verbandsmitglieder

1. Die Gründungsvereinbarung, das Organisationsstatut und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente ordnen die Einnahmen.

2. Die Verbandsmitglieder sind mindestens zur laufenden Deckung der Ausgabenüberschüsse verpflichtet.

3. Für die Schulden des Verbands haften die Verbandsmitglieder anteilsmässig entsprechend der Gründungsvereinbarung.

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