II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 117 Gemeindegesetz (GG) - Haushalt
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Vorsteherschaft des Zweckverbands
Art. 117 GG · Haushalt
1. Die gesetzlichen Vorschriften über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle gelten auch für den Zweckverband.
2. Rechnung und Budget des Verbands sind so rechtzeitig aufzustellen und den Verbandsmitgliedern zuzustellen, dass diese ihre Beiträge in die eigene Rechnung und in ihr eigenes Budget für das folgende Jahr aufnehmen können.