II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 116 Gemeindegesetz (GG) - Vorrang des Verbandsrechts
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Vorsteherschaft des Zweckverbands
Art. 116 GG · Vorrang des Verbandsrechts
1. Die Beschlüsse, die von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Befugnisse ergehen, verpflichten die Verbandsmitglieder.
2. Der Verband kann gegenüber privaten Personen und Organisationen allgemeinverbindliche Regelungen erlassen oder Verfügungen treffen. Er kann insbesondere im Rahmen der gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Befugnisse Beiträge und Gebühren erheben, unter Ausschluss anderer kommunaler Abgaben.