II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 115 Gemeindegesetz (GG) - Befugnisse und Pflichten
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Vorsteherschaft des Zweckverbands
Art. 115 GG · Befugnisse und Pflichten
1. Die Befugnisse der Vorsteherschaft richten sich nach dem Gründungsvertrag, dem Organisationsstatut und sinngemäss nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vorsteherschaft.
2. Sie erstattet der Delegiertenversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht, den sie dieser zusammen mit der Verbandsrechnung und dem Bericht des Rechnungsprüfungsorgans vorlegt.