Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 114 Gemeindegesetz (GG) - Stellung

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Vorsteherschaft des Zweckverbands
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Art. 114 GG · Stellung

1. Die Vorsteherschaft des Zweckverbands besteht aus dem Präsidium und mindestens zwei weitern Mitgliedern.

2. Die Gemeinde, in der der Zweckverband seinen Sitz, oder diejenige, in der er seine wichtigsten Anlagen hat, muss in der Vorsteherschaft vertreten sein.

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