II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 114 Gemeindegesetz (GG) - Stellung
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Vorsteherschaft des Zweckverbands
Art. 114 GG · Stellung
1. Die Vorsteherschaft des Zweckverbands besteht aus dem Präsidium und mindestens zwei weitern Mitgliedern.
2. Die Gemeinde, in der der Zweckverband seinen Sitz, oder diejenige, in der er seine wichtigsten Anlagen hat, muss in der Vorsteherschaft vertreten sein.