II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 113 Gemeindegesetz (GG) - Verhandlungen der Delegiertenversammlung
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Organisation
Art. 113 GG · Verhandlungen der Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten oder der gewählten Stellvertreter anwesend ist.
2. Jede delegierte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nach Massgabe des Organisationsstatuts möglich.
3. Für die Durchführung der Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen für die Gemeindeversammlung sinngemäss.