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II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 111 Gemeindegesetz (GG) - Mitwirkungsrechte der Verbandsmitglieder

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Organisation
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Art. 111 GG · Mitwirkungsrechte der Verbandsmitglieder

1. Die Gemeindeversammlung, das Gemeindeparlament und die Vorsteherschaft jeder Mitgliedgemeinde können verlangen, dass die Delegiertenversammlung binnen vier Monaten oder die Vorsteherschaft des Verbands binnen zwei Monaten einberufen wird.

2. Das Organisationsstatut legt fest, welche Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck und welche Beschlüsse über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsmitglieder oder der Zustimmung der Vorsteherschaften dieser Gemeinden bedürfen.

3. Die Gründungsvereinbarung oder das Organisationsstatut kann vorsehen, dass weitere Verbandsbeschlüsse der Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder bedürfen.

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