II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 110 Gemeindegesetz (GG) - Information der Verbandsmitglieder
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Organisation
Art. 110 GG · Information der Verbandsmitglieder
1. Die Verbandsorgane müssen die Verbandsmitglieder regelmässig und vollständig über die Tätigkeit des Zweckverbands informieren.
2. Die Verbandsmitglieder können jederzeit Auskünfte verlangen.
3. Die Vorsteherschaften der Mitgliedgemeinden informieren die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament jährlich über die Geschäftsführung und den Haushalt des Zweckverbands.