Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 11 Gemeindegesetz (GG) - Organisation und Verwaltung

Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Öffentlich-rechtliche Korporationen
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Art. 11 GG · Organisation und Verwaltung

1. Die öffentlich-rechtlichen Korporationen organisieren sich selbst nach demokratischen Grundsätzen. Sie beachten dabei die Verfahrens- und Organisationsgrundsätze dieses Gesetzes.

2. Die öffentlich-rechtlichen Korporationen verwalten und nutzen ihre Güter selbstständig und berücksichtigen dabei die allgemeinen Gemeindeinteressen.

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