II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 11 Gemeindegesetz (GG) - Organisation und Verwaltung
Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Öffentlich-rechtliche Korporationen
Art. 11 GG · Organisation und Verwaltung
1. Die öffentlich-rechtlichen Korporationen organisieren sich selbst nach demokratischen Grundsätzen. Sie beachten dabei die Verfahrens- und Organisationsgrundsätze dieses Gesetzes.
2. Die öffentlich-rechtlichen Korporationen verwalten und nutzen ihre Güter selbstständig und berücksichtigen dabei die allgemeinen Gemeindeinteressen.