II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 109 Gemeindegesetz (GG) - Ausschluss der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Organisation
Art. 109 GG · Ausschluss der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung
1. Mitglieder der Delegiertenversammlung, die in die Vorsteherschaft oder das Rechnungsprüfungsorgan des Verbands gewählt werden, verlieren ihre Eigenschaft als Delegierte und sind durch ihre gewählten Stellvertreter zu ersetzen.