II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 108 Gemeindegesetz (GG) - Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft in der Delegiertenversammlung
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Organisation
Art. 108 GG · Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft in der Delegiertenversammlung
1. Die Gemeindeordnung einer Mitgliedgemeinde kann vorsehen, dass mindestens ein Delegierter, höchstens aber die Hälfte der Delegierten dieser Gemeinde, aus dem Kreis der Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft gewählt werden muss.