II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 107 Gemeindegesetz (GG) - Bestand und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Organisation
Art. 107 GG · Bestand und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretern jedes Verbandsmitglieds zusammen.
2. Die Gründungsvereinbarung bestimmt die Zahl der Delegierten unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl der Mitglieder und der Bedeutung des Verbands für die einzelnen Mitglieder.
3. Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Delegiertenversammlung. Keine Gemeinde darf mehr als die Hälfte der Delegierten stellen, es sei denn, dass nur zwei Gemeinden den Verband bilden.