Art. 105 Gemeindegesetz (GG) - Austritt
Art. 105 GG · Austritt
1. Ein Mitglied kann gemäss den Bestimmungen des Gründungsvertrags aus dem Verband austreten. Vorbehalten bleibt eine Verpflichtung durch den Regierungsrat nach Artikel 101.
2. Wird jedoch der Fortbestand des Verbands oder die Erfüllung seiner Zwecke durch den Austritt eines oder mehrerer Mitglieder schwer gefährdet oder werden die übrigen Mitglieder des Verbands durch den Austritt übermässig belastet, so kann der Regierungsrat auf Gesuch die Kündigungsfrist soweit nötig erstrecken. Er hört vorher alle Beteiligten an.
3. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften entsprechend der Gründungsvereinbarung anteilsmässig für die Verbindlichkeiten des Verbands, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.