II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 104 Gemeindegesetz (GG) - Eintritt
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Gründungsformen
Art. 104 GG · Eintritt
1. Von neuen Verbandsmitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt werden, wenn die bisherigen Mitglieder entsprechende Vorleistungen erbracht haben.