II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 101 Gemeindegesetz (GG) - Ausserordentliche Gründung, Beitrittszwang
Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Gründungsformen
Art. 101 GG · Ausserordentliche Gründung, Beitrittszwang
1. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Gemeinden verpflichten, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Er kann dessen Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen.
2. Aus den gleichen Gründen kann er eine Gemeinde verpflichten, einem Zweckverband beizutreten, oder diesen verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.
3. In allen diesen Fällen hört er vorher die Beteiligten an. Die Beschlüsse des Regierungsrats werden im Amtsblatt veröffentlicht.