Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 100 Gemeindegesetz (GG) - Gründung

Aufgabenerfüllung - Zweckverbände - Gründungsformen
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Art. 100 GG · Gründung

1. Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden zum Gründungsvertrag und zum Organisationsstatut.

2. Gründungsvertrag und Organisationsstatut sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Genehmigungsbeschluss verleiht dem Verband die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.

3. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat Abweichungen von diesem Gesetz genehmigen, sofern die Grundsätze des kantonalen Rechts eingehalten sind.

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