II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 10 Gemeindegesetz (GG) - Errichtung
Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts - Öffentlich-rechtliche Korporationen
Art. 10 GG · Errichtung
1. Die Errichtung neuer öffentlich-rechtlicher Korporationen, Änderungen im Bestand derselben sowie in Bezug auf deren Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Der Regierungsrat kann, wenn es im öffentlichen Interesse unerlässlich ist, die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Korporation anordnen, die Aufgaben einer solchen neu bestimmen oder eine solche auch auflösen.