Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2 GGGemeindegesetz CH-GL

Art. 1 Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation, der Aufgabenerfüllung, der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Gemeinden sowie die kantonale Aufsicht.

2. Auf Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen findet dieses Gesetz Anwendung, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist.

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