II-E.2
GGGemeindegesetz
CH-GL
Art. 1 Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation, der Aufgabenerfüllung, der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Gemeinden sowie die kantonale Aufsicht.
2. Auf Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen findet dieses Gesetz Anwendung, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist.