Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2.1 KorpV CH-GL

Art. 8 Korporationsverordnung (KorpV) - Korporationsdaten

Aufgaben und Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 KorpV · Korporationsdaten

1. Die Aufsichtsbehörde beschafft und verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Zweck und Art der Korporation, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Statuten, Rechnungsablagen, Bilanzzahlen sowie weitere zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit dienliche Sachverhalte (Bemerkungen zur Berichterstattung usw.).

2. Die Bekanntgabe von Daten ist beschränkt auf Adresse und Zweckbestimmung.

← Art. 7 KorpV Korporationsverordnung (KorpV) - Geltungsbereich Art. 9 KorpV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →