II-E.2.1
KorpV
CH-GL
Art. 8 Korporationsverordnung (KorpV) - Korporationsdaten
Aufgaben und Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde
Art. 8 KorpV · Korporationsdaten
1. Die Aufsichtsbehörde beschafft und verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Zweck und Art der Korporation, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Statuten, Rechnungsablagen, Bilanzzahlen sowie weitere zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit dienliche Sachverhalte (Bemerkungen zur Berichterstattung usw.).
2. Die Bekanntgabe von Daten ist beschränkt auf Adresse und Zweckbestimmung.