II-E.2.1
KorpV
CH-GL
Art. 6 Korporationsverordnung (KorpV) - Einsichtnahme in die Berichterstattung
Aufgaben und Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde
Art. 6 KorpV · Einsichtnahme in die Berichterstattung
1. Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
2. Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe.