Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2.1 KorpV CH-GL

Art. 6 Korporationsverordnung (KorpV) - Einsichtnahme in die Berichterstattung

Aufgaben und Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde
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Art. 6 KorpV · Einsichtnahme in die Berichterstattung

1. Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.

2. Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe.

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