Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-E.2.1 KorpV CH-GL

Art. 5 Korporationsverordnung (KorpV) - Informationspflicht

Pflichten der Korporationen
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Art. 5 KorpV · Informationspflicht

1. Die Vorsteherschaft benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die rasches Einschreiten erfordern, insbesondere wenn die Korporation ihre Handlungsfähigkeit einzubüssen droht.

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