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II-E.2.1 KorpV CH-GL

Art. 4 Korporationsverordnung (KorpV) - Aufgabenerfüllung und Berichterstattung

Pflichten der Korporationen
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Art. 4 KorpV · Aufgabenerfüllung und Berichterstattung

1. Die Korporationen erfüllen ihre statutarischen Aufgaben und unterbreiten der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in welchem statutengemäss eine Versammlung durchzuführen war, folgende Unterlagen über die statutarische Berichtsperiode

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die genehmigten und rechtsgültig unterzeichneten Jahresrechnungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Berichte über die Geschäftstätigkeit oder die Versammlungsprotokolle; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Berichte der Revisionsstelle, soweit eine solche zu bestellen ist. | | |

2. Sie reichen auf Verlangen weitere Unterlagen ein.

3. Privatrechtliche Korporationen sind nicht verpflichtet, periodisch Bericht zu erstatten. Sie sowie Dritte im Verkehr mit diesen wenden sich bei Bedarf an die Aufsichtsbehörde.

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