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II-E.2.1 KorpV CH-GL

Art. 2 Korporationsverordnung (KorpV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KorpV · Zuständigkeiten

1. Die Statuten von öffentlich-rechtlichen Korporationen und Änderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Entsprechende Rechtsgeschäfte privatrechtlicher Korporationen bedürfen der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt die Korporationen. Diese Aufgabe nimmt das Departementssekretariat wahr.

3. Im Übrigen gelten die gesetzlich geregelten Fachzuständigkeiten.

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