Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-D.2.2 CH-GL

Art. 3 Verordnung über die Teuerungszulagen für die Rentner und Sparmitglieder der Pensionskasse

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Art. 3 Verordnung über die Teuerungszulagen für die Rentner und Sparmitglieder der Pensionskasse

1. Die Teuerungszulagen auf den hypothetischen Renten der Sparmitglieder bleiben auf 130 Punkten belassen.

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