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II-D.2.1 CH-GL

Art. 8 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse - Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation

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Art. 8 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse · Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation

1. Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatäre zu verwenden. Ein Überschuss ist im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie beendet ist.

2. Die Reglemente ordnen im Rahmen des Bundesrechts den Austritt von angeschlossenen Institutionen und andere Fälle der Teilliquidation.

3. Eine Verwendung von Stiftungsmitteln für andere als berufliche Vorsorgezwecke ist ausgeschlossen.

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