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II-D.2.1 CH-GL

Art. 6 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse - Kontrolle

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Art. 6 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse · Kontrolle

1. Der Stiftungsrat wählt eine externe zugelassene Revisionsstelle zur jährlichen Überprüfung der Stiftung entsprechend den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 52c BVG).

2. Der Stiftungsrat wählt einen zugelassenen Experten oder eine zugelassene Expertin für berufliche Vorsorge zur periodischen Überprüfung der Stiftung nach Artikel 52e BVG.

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