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II-D.2.1 CH-GL

Art. 5 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse - Stiftungsrat

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Art. 5 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse · Stiftungsrat

1. Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

2. Der Stiftungsrat setzt sich aus 8 bis 16 Mitgliedern zusammen, welche je zur Hälfte von den Versicherten und von den Arbeitgebern bezeichnet werden. Die Zahl der Mitglieder sowie die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung werden in einem Reglement festgelegt. Dem Stiftungsrat können auch Personen angehören, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.

3. Der Stiftungsrat kann Ausschüsse oder Kommissionen bilden und diesen die Kompetenz erteilen, den Vollzug seiner Beschlüsse zu regeln und zu überwachen.

4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Amtsdauer der Behördenmitglieder gemäss Kantonsverfassung. Für die Vertreter und Vertreterinnen der Versicherten endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Bei Alterspensionierung kann ein Mitglied bis zum Ablauf der Amtsdauer im Stiftungsrat verbleiben, sofern es noch bei der Pensionskasse Leistungen bezieht.

5. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet die Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Zeichnungsberechtigung.

6. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Bundesrecht, den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und der Reglemente sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.

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