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II-D.2.1 CH-GL

Art. 3 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse - Vermögen

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Art. 3 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse · Vermögen

1. Der Kanton Glarus widmet der Stiftung ein Anfangskapital von 10'000 Franken. Ferner übernimmt die Stiftung das Vermögen und die Verpflichtungen der bisherigen «Pensionskasse des Kantons Glarus» und der «Lehrerversicherungskasse des Kantons Glarus».

2. Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren gebildet durch reglementarische Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber und Dritter sowie durch die Vermögenserträge.

3. Das Stiftungsvermögen darf nur für Vorsorgezwecke verwendet werden. Ausgeschlossen sind Leistungen, zu denen die Arbeitgeber rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten wie Teuerungszulagen, Kinderzulagen, Gratifikationen usw.

4. Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten.

5. Beiträge der Arbeitgeber können aus vorgängig von diesen gebildeten Beitragsreserven erbracht werden.

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