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II-D.1.2 CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

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Art. 4 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2. Für alle Behördenmitglieder die bereits an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 1972 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes[[4]](#paragraphtext_content_fn_66044_2_4_c) weiterhin.

3. Behördenmitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 gewählt wurden, können sich an der für sie seinerzeit geschaffenen Übergangslösung beteiligen oder das Wahlrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausüben.

4. Für alle später gewählten Behördenmitglieder richtet sich die Alterssicherung nach der vorliegenden Verordnung. Die Behördenmitglieder haben bis Mitte 2002 das Recht, die Versicherungslösung neu zu bestimmen. Die getroffene Wahl ist endgültig.

5. Die Verordnung vom 19. Dezember 1990 über die Alterssicherung der Behördenmitglieder wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

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