Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-D.1.2 CH-GL

Art. 3 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

1. Es steht jedem Behördenmitglied frei, sich wahlweise im Rahmen einer vom Landrat unterbreiteten Kollektivversicherung zu versichern oder soweit es der Pensionskasse des Kantons Glarus angehört dort zu verbleiben.

2. Das Behördenmitglied hat die entsprechende Erklärung innert dreier Monate nach seiner Wahl abzugeben; die getroffene Entscheidung ist unwiderruflich.

← Art. 2 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder Kanton Glarus II-D.1.2 Art. 4 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →