II-D.1.2
CH-GL
Art. 3 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder
Art. 3 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder
1. Es steht jedem Behördenmitglied frei, sich wahlweise im Rahmen einer vom Landrat unterbreiteten Kollektivversicherung zu versichern oder soweit es der Pensionskasse des Kantons Glarus angehört dort zu verbleiben.
2. Das Behördenmitglied hat die entsprechende Erklärung innert dreier Monate nach seiner Wahl abzugeben; die getroffene Entscheidung ist unwiderruflich.