Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-D.1.2 CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

1. Die Behördenmitglieder gemäss Artikel 1 werden in die Pensionskasse des Kantons Glarus gemäss deren Bestimmungen[[3]](#paragraphtext_content_fn_66039_2_3_c) aufgenommen.

2. Die versicherte Besoldung der Regierungsräte entspricht der maximalen versicherten Besoldung gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse des Kantons Glarus. Der Kanton leistet die gemäss deren Bestimmungen vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge.

← Art. 1 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder Kanton Glarus II-D.1.2 Art. 3 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →