Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-D.1.2 CH-GL

Art. 1 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

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Art. 1 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

1. Der Kanton versichert die Regierungsräte, die Gerichtspräsidenten, den Staatsanwalt[[2]](#paragraphtext_content_fn_66038_2_2_c) und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

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