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II-D.1.1 CH-GL

Art. 9 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Vollzug

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Art. 9 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Vollzug

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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