II-D.1.1
CH-GL
Art. 9 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Vollzug
Art. 9 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Vollzug
1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.