II-D.1.1
CH-GL
Art. 8 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Aufhebung und Vorbehalt des bisherigen Rechtes
Art. 8 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Aufhebung und Vorbehalt des bisherigen Rechtes
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird das Gesetz vom 7. Mai 1967 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes[[2]](#paragraphtext_content_fn_80775_2_2_c) aufgehoben.
2. Die aufgrund dieses Gesetzes bereits gewährten Leistungen bleiben bestehen und richten sich weiterhin nach altem Recht.