Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-D.1.1 CH-GL

Art. 8 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Aufhebung und Vorbehalt des bisherigen Rechtes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Aufhebung und Vorbehalt des bisherigen Rechtes

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird das Gesetz vom 7. Mai 1967 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes[[2]](#paragraphtext_content_fn_80775_2_2_c) aufgehoben.

2. Die aufgrund dieses Gesetzes bereits gewährten Leistungen bleiben bestehen und richten sich weiterhin nach altem Recht.

← Art. 7a Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes Kreis der Anspruchsberechtigten Art. 9 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →