II-D.1.1
CH-GL
Art. 7a Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Geltung
Art. 7a Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Geltung
1. Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 1 erwähnten Behördemitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen.
2. Für Behördemitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 noch nicht im Amte standen, richtet sich die Alterssicherung nach einer neuen, vom Landrat bis spätestens 1989 zu erlassenden Regelung.
3. Für den an der Landsgemeinde 1987 neu gewählten vollamtlichen Verwaltungsgerichtspräsidenten sowie für Behördemitglieder, die bis Ende 1989 allenfalls neu gewählt werden, ist baldmöglichst eine Übergangslösung zu beschliessen.