II-D.1.1
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Inkrafttreten
Art. 7 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1972 in Kraft.
2. Die Amtsjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung werden für die Berechnung der Leistungen angerechnet.