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II-D.1.1 CH-GL

Art. 7 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Inkrafttreten

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Art. 7 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1972 in Kraft.

2. Die Amtsjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung werden für die Berechnung der Leistungen angerechnet.

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