Art. 6 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Zusammenfallen mehrerer Ämter; Mitgliedschaft bei der Beamten- und Lehrerversicherungskasse; Kürzung von Leistungen
Art. 6 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Zusammenfallen mehrerer Ämter; Mitgliedschaft bei der Beamten- und Lehrerversicherungskasse; Kürzung von Leistungen
1. Hat ein Anspruchsberechtigter verschiedene Ämter gemäss Artikel 1 bekleidet, richten sich Ruhegehalt und Invalidenrente nach dem Mittel der betreffenden Besoldungen, berechnet zu den im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem letzten Amt geltenden Ansätzen.
2. Falls ein Amtsinhaber, der bis zum Zeitpunkt seiner Wahl der Beamten- oder Lehrerversicherungskasse angeschlossen war, dort versichertes Mitglied bleiben kann, leistet der Kanton der entsprechenden Versicherungskasse die in Artikel 5 für das betreffende Amt vorgesehenen Prämien. Ein Anspruch auf Leistungen nach vorliegendem Gesetz besteht in diesem Falle nicht.
3. Haben das Behördemitglied, seine Witwe oder dessen Kinder gleichzeitig Anspruch auf Renten aus der vom Kanton für die Behördemitglieder und Staatsbediensteten abgeschlossenen Unfallversicherung, so werden die Leistungen aus diesem Gesetz entsprechend gekürzt.