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II-D.1.1 CH-GL

Art. 5 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Finanzierung

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Art. 5 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Finanzierung

1. Die amtierenden Anspruchsberechtigten gemäss Artikel 1 entrichten eine jährliche Prämie von 6 Prozent der nach Artikel 3 Absatz 1 anrechenbaren Besoldung, der Kanton eine solche von 12 Prozent. Diese Prämien fallen an die Staatskasse, die darüber ein Separatkonto führt.

2. Reicht dieses Prämienkonto zur Auszahlung fälliger Leistungen nicht aus, sind weitere Aufwendungen der Erfolgsrechnung zu belasten. Die erforderlichen Kredite sind jeweils in das Budget aufzunehmen.

3. Falls beim Ausscheiden aus dem Amt kein Anspruch auf Leistungen aus dieser Verordnung besteht, werden die persönlich bezahlten Prämien zurückerstattet; ferner entrichtet der Kanton als einmalige Abfindungssumme pro Amtsjahr ein Monatsgehalt.

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