Art. 4 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Hinterbliebenenrente der Witwe und Kinder
Art. 4 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Hinterbliebenenrente der Witwe und Kinder
1. Stirbt ein nach Artikel 1 Anspruchsberechtigter, so hat seine Witwe ab diesem Zeitpunkt und für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf eine Rente von 60 Prozent des Ruhegehaltes bzw. der Invalidenrente. Die Kinder des verstorbenen Anspruchsberechtigten beziehen eine Waisenrente von je 20 Prozent und, wenn sie Vollwaisen sind, von je 30 Prozent des Ruhegehaltes bzw. der Invalidenrente.
2. Dabei wird zugrundegelegt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | im Falle des Todes eines amtierenden Anspruchsberechtigten diejenige Rente, welche er hätte beanspruchen können, wenn er am Todestag zufolge Invalidität aus dem Amt ausgeschieden wäre (Art. 2 Abs. 2); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | im Falle des Todes eines aus dem Amt ausgeschiedenen Anspruchsberechtigten die von ihm zuletzt bezogenen Leistungen bzw. das Ruhegehalt, auf welches er nach erfülltem 60. Altersjahr Anspruch gehabt hätte (Art. 2 Abs. 1 letzter Satz). | | |
3. Anspruchsberechtigt sind die Kinder bis zum erfüllten 20. Altersjahr und, falls sie in Ausbildung stehen und keinen eigenen Verdienst haben oder infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können, bis zum erfüllten 25. Altersjahr.
4. Die Renten an Witwe und Kinder dürfen zusammen 100 Prozent der Leistungen gemäss Absatz 2 Buchstabe a bzw. b nicht übersteigen.