Art. 3 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes - Höhe von Ruhegehalt bzw. Invalidenrente
Art. 3 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes · Höhe von Ruhegehalt bzw. Invalidenrente
1. Ruhegehalt und Invalidenrente richten sich nach der zuletzt bezogenen gesetzlichen Besoldung inkl. Teuerungszulagen. Weitere Entschädigungen, Zulagen oder Taggelder fallen nicht in Betracht. Die für die Bemessung der Leistungen massgebende Besoldung ist jedoch nicht höher als das jeweilige höchst versicherte Gehalt der Beamtenversicherungskasse.
2. Das Ruhegehalt ab achtem Amtsjahr beträgt 48 Prozent der Besoldung und steigt mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr um 3 Prozent, so dass nach zwölf Jahren Amtstätigkeit das Maximum von 60 Prozent erreicht wird.
3. Die Invalidenrente beträgt im Falle des Ausscheidens im ersten Amtsjahr 34 Prozent der Besoldung, steigt mit jedem vollendeten Amtsjahr um 2 Prozent, erreicht mit Vollendung des achten Amtsjahres 48 Prozent und ist nun gleich dem Ruhegehalt.
4. Ruhegehälter bzw. Invalidenrenten sind jeweils im gleichen Masse dem Lebenskostenindex anzupassen wie die Renten der Beamten- und Lehrerversicherungskasse.